Postanschrift:
Bettina Wöhrle
Dreimühlengasse 1
(Kocherquartier)
D-74523 Schwäbisch Hall
Registereintragung: kein
Finanzamt:
Meine heilkundliche Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei gem §4, Nr14a UStG
Nicht steuerfreie Leistungen unterliegen der Kleinunternehmer-Regelung nach §19 Absatz1 UStG
Gesetzliche Berufsbezeichnung:
Heilpraktikerin - Deutsches Heilpraktikergesetz- Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikererlaubnis in Deutschland erteilt
zuständige Aufsichtsbehörde:
Gesundheitsamt Schwäbisch Hall, Gaildorferstr. 12, 74523 Schwäbisch Hall
Kammerzugehörigkeit:
keine
Verbandzugehörigkeit:
Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V. (VUH)
registrierte Mitgliedsnummer: 5668
Vorstandsbüro Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V. (VUH):
Dr. Frank Herfurth
Ostlandstr. 53A, D-50859 Köln, Tel: 02234-9878810, FAX: 02234-9878813
Kontakt:
Bettina Wöhrle
Telefon: 0049 791 / 4939558
Telefax: 0049 791 / 49395845
E-Mail: info(at)hp-woehrle.de
bitte beachten Sie, um Spam zu vermeiden wurde @ durch (at) ersetzt. Durch Ihre Kontaktaufnahme gehen Sie natürlich keinerlei
Verpflichtungen ein.
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG):
Bettina Wöhrle
Heilpraktikerin
Dreimühlengasse 1
D-74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0049 791 / 4939558
Telefax: 0049 791 / 49395845
E-Mail: info(at)hp-woehrle.de
Bitte beachten: Um Spam zu vermeiden wurde in der Email Adresse @ durch (at) ersetzt
Fußnoten auf den Webseiten:
**Es bleibt aber festzuhalten, dass der Zusammenhang zwischen Nahrungsmittelaufnahme, einem erhöhten Antikörperspiegel und der Beförderung chronischer Beschwerden wissenschaftlich noch nicht abschließend belegt und in der Schulmedizin häufig in Abrede gestellt wird. Daher ist das hier vorgestellte ImuPro-Konzept eine Methode der Komplementärmedizin.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für HeilpraktikerInnen
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1) Die AGB regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Oder wenn ausdrücklich ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde.
3) Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen inklusive Behandlung erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
1) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie am Patienten anwendet.
2) Über die Diagnose– und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
3) Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber schriftlich zu erklären.
4) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
1) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder –verzeichnisse gelten nicht. Das zwischen Heilpraktiker/Heilpraktikerin und Patient vereinbarte Honorar ist verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Patient von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen Erstattungen erhält oder nicht.
2) Das Honorar für Patientenberatung beträgt pro viertel Stunde 22,25 EURO. Der Zeitaufwand für die Beratung ist unterschiedlich von Patient zu Patient und abhängig von der Vielzahl und der Schwere seiner Beschwerden. Fragen Sie bitte nach der aktuellen Preisliste in der Praxis nach. Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) kommt nicht zur Anwendung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Termine, die nicht spätestens 24 Stunden zuvor abgesagt wurden, grundsätzlich mit 100 % der voraussichtlichen Beratungs- und Behandlungskosten in Rechnung stellen muss.
Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar oder mit EC-Karte gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. In Ausnahmefällen, insbesondere in akuten Situationen, die den Tatbestand einer Notfallbehandlung erfüllen, kann abweichend auf die sofortige Barzahlung zugunsten einer Rechnungsstellung verzichtet werden. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
4) In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
5) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist Heilpraktikern die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktiker Honorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
6) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
7) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
1) Eine Übernahme der Behandlungskosten erfolgt durch private Krankenversicherungen (PKV) und private Zusatzversicherungen entsprechend den vereinbarten Tarifen. Analog hierzu übernehmen die "Beihilfe" (Beamte, Post) und die Heilfürsorge (Polizei, Feuerwehr) Anteile der Behandlungskosten.
Gesetzliche Krankenkassen (GKV) erstatten heilpraktische Behandlungen nur in Einzelfällen. Es besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten grundsätzlich die Möglichkeit, die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.
Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Abs. 2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Heilpraktiker Leistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
1) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
2) Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
4) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
5) Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafürsprechen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
1) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.
2) Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift sowohl des Patienten wie auch des Heilpraktikers sowie den Behandlungszeitraum, alle bezahlten Honorare sowie Dritt- und Nebenleistungen. Die Leistungen dürfen nicht in der Weise aufgeführt sein, dass hieraus ein Rückschluss auf eine Diagnose möglich wäre. Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausgewiesen.
3) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierung mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
1) Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
1) Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Meine Anschrift:
Dreimühlengasse 1 (Kocherquartier - Stadtmitte)
74523 Schwäbisch Hall
Telefon:
0049 791 4939558
E-Mail und Web:
info(AT)hp-woehrle.de
www.heilpraktikerin-woehrle.de